AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  (AGB)

Von RENT-A-TIPI.COM

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil aller Vereinbarungen und Verträge, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Zelten und Equipment stehen.

Angebot
Die Angebote werden von uns freibleibend und unverbindlich erteilt. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen. Die Auftragsbestätigung erfolgt ebenfalls in schriftlicher Form.

Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem erfolgten Aufbau der Zelte und/oder mit der Lieferung von Mietgegenständen und endet nach vollständigem Rückbau und/oder nach vollständiger Rücknahme der Mietgegenstände.

Mietpreise
Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Aufbau und Abbau der Mietsache.
Die Mietpreise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Eine Anpassung der Mietpreise wird erfolgen, wenn:
– Erdnägel zur Verankerung nicht verwendet werden können und deshalb andere Befestigungen oder Ballastierungen vorgenommen werden müssen.
– Die Zufahrt zum Aufbauplatz nicht möglich ist
– Nicht genügend Helfer vom Mieter gestellt werden
– Der Untergrund uneben ist – bei unserem Tipi- Holzboden wird nichts unterbaut – er wird auf dem Untergrund verlegt und verschraubt – er gleicht zwar kleine Unebenheiten und Löcher aus, nicht jedoch ein Gefälle.

Voraussetzungen zum Aufbau der Zelte
Der Aufbauort für die gemieteten Zelte muss zum Aufbautermin komplett frei und eben sein und von Unrat oder Schnee und Eis befreit sein.
Am Stellplatz dürfen keine Kabelschächte, unterirdische Tanks oder andere verborgene Gefahrengüter vorhanden sein, da die Zelte oder die Bodenplatten mit Ankern im Erdreich befestigt werden. Der Mieter verpflichtet sich entsprechende Erkundigungen einzuholen und den Vermieter über das Ergebnis zu informieren.
Sollte der Aufbau durch unvorhergesehene Witterung (Sturm, Schnee, Frost) nicht fristgerecht durchführbar sein, kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.

Mängel / Schäden

Die Zelte sind wasserdicht – allerdings kann es – konstruktionsbedingt auch ab und an zu Wassereintritt an bestimmten Stellen kommen. Dort sollten Sie keine wasserempfindlichen Materialien stellen – Fragen Sie uns danach – wir weisen Sie natürlich darauf hin.

Wir übernehmen keine Haftung für Material im Zelt- das ist allein die Verantwortung des Mieters.

Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelte und sonstiges Equipment befinden sich im einwandfreiem und gebrauchsfähigen Zustand. Nach Ablauf der Mietdauer sind die gemieteten Artikel genauso zurückzugeben – dies ist Voraussetzung für die Rückzahlung der Kaution. Sollten Beschädigungen bei Rückgabe festgestellt werden, wird der Vermieter die Kaution einbehalten und mit den Wiederherstellungskosten des Sollzustandes verrechnen.

Rücktritt
Eine Auftragsstornierung (Kündigung des Vertrages) ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf der Schriftform.
Im Falle der Stornierung ist der Mieter verpflichtet, eine Vergütung nach folgender Staffel als Schadenersatz zu zahlen:
Stornierung bis zu 2 Wochen vor Aufbautermin = 75% der Gesamtsumme. Stornierung innerhalb 2 Wochen vor Aufbau = 90 % der Gesamtsumme.

Haftungsbedingungen
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder durch Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter darf ohne die Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Gerüstteile und Fußboden dürfen nicht angestrichen werden. Vor Rückgabe hat der Mieter alle Klebereste von Werbemitteln oder ähnlichem zu entfernen. Bei Verunreinigungen von Planen und Fußboden oder sonstigen Zeltteilen hat der Mieter die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu tragen. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen, bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
Bei Sturm- und Unwettergefahr insbesondere ab Windstärke 8 hat der Mieter samt Gäste das Zelt zu verlassen und zu schließen. (Anweisung bei Übergabe)
Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen und/oder Beschädigungen am Zeltmaterial oder -zubehör eine Bewachung des Zeltes auf eigene Kosten sicherzustellen. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der Rückgabe.

Versicherung
Für die Mietsache hat der Mieter eine Versicherung gegen Haftpflichtschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist. Da der Mieter für alle von ihm zu vertretenen Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet, hat er hierfür selbst eine gesonderte Haftpflichtversicherung sowie eine Versicherung gegen Feuer- und Sturmschäden abzuschließen. Er hat für beschädigtes oder abhanden gekommenes Material Schadenersatz zu leisten.

Vergütung
Die Mietpreise werden grundsätzlich für jeden Auftrag gesondert festgelegt, auch wenn sie einer Mietpreisliste entnommen werden. Sind zusätzliche Dienstleistungen, wie Transport, Montage oder Reinigungsarbeiten in der Höhe nicht festgelegt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

Zahlung
Der Mietpreis ist im Voraus fällig. Wir empfehlen mindestens eine Woche vorab zu überweisen. Für die rechtzeitige Bezahlung ist allein der Mieter verantwortlich. Wenn der Gesamtbetrag nicht mindestens 2 Tage vor dem Aufbautermin erscheint behält sich der Vermieter den Aufbau vor.
Bei Dauervermietungen ist der Vermieter berechtigt, im Falle von ausbleibenden Vorauszahlungen das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Daraufhin kann ohne Vorankündigung der Zeltstandort betreten und das Zelt ungeachtet eventueller Belegung abgebaut werden.

Schlussbestimmung
Sollte eine hier festgelegte Bestimmung eines Vertrages oder einer Vereinbarung einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Neumarkt i.d.Opf. (Sitz des Unternehmens)